Donnerstag, 18. Mai 2006
Auszug: Tapeten dürfen dran bleiben
Mieter müssen nicht in jedem Fall beim Auszug sämtliche Tapeten aus der Wohnung entfernen, auch wenn dies im Mietvertrag festgelegt ist. Eine solche Klausel benachteilige die Mieter unangemessen und sei daher unwirksam, urteilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. An derart arbeitsintensiven Maßnahmen gebe es kein zu rechtfertigendes Interesse des Vermieters.

Das Gericht bekräftigte damit seine bisherige Rechtssprechung, wonach ein Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen nach starren Fristenplänen verpflichtet werden darf.
Az. VIII ZR 109/05

(Quelle: ARD-Text 18.05.2006)

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