Dienstag, 27. Juni 2006
Warmwasser rund um die Uhr
Der Vermieter muss die Anlage zur Versorgung mit Warmwasser rund um die Uhr, also auch nachts, in Betrieb halten (AG München, WM 87, 382). Die Temperatur muss mindestens 40 bis 50 Grad betragen (LG Berlin, NZM 99, 1040; LG Hamburg, WM 78, 242). Wird die Temperatur von 40 Grad nicht erreicht, liegt ein Wohnungsmangel vor. Nach Auffassung des Amtsgerichts Köln (WM 96, 701) ist dann eine Mietminderung von 7,5 Prozent gerechtfertigt.

Ein Mangel ist außerdem, wenn der Mieter das Wasser erst längere Zeit ablaufen lassen muss, bis warmes Wasser aus der Leitung kommt. Zumutbar sind dabei nach Auffassung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg (MM 96, 401) höchstens fünf Liter Wasserverbrauch und zehn Sekunden Wartezeit. Die zur Verfügung stehende Menge an Warmwasser darf an der Küchenarmatur 0,1 Liter und an der Badewannenarmatur 0,15 Liter pro Sekunde nicht unterschreiten (LG Berlin, MM 92, 137).

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Größe und Anzahl der Müllbehälter
Steht in den Mülltonnen und Containern erheblich mehr Platz zur Verfügung als benötigt wird, müssen die Mieter die Mehrkosten in der Regel über die Betriebskostenumlage tragen. Der Vermieter ist verpflichtet, Größe und Anzahl der Müllbehälter am Bedarf auszurichten. Überzählige Tonnen muss er abbestellen.

Hat der Mieter vergeblich auf die zu großen oder überflüssigen Müllgefäße hingewiesen, kann der Vermieter die zusätzlich anfallenden Gebühren nicht über die Betriebskostenabrechnung umlegen. (AG Danneberg, WM 2000, 379). Es ist jedoch zu beachten, dass viele Gemeinden eine festgelegte Mindestmenge an Müll pro Person ansetzen. Deshalb wird oft ein bestimmtes Fassungsvermögen vorgeschrieben, das sich nach der Zahl der Haushalte oder der im Haus lebenden Personen richtet.

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Müll rausstellen
In einigen Städten und Gemeinden sieht die Müllsatzung vor, dass die Hauseigentümer ihre Mülltonnen am Abholtag selbst an den Straßenrand stellen müssen. Dies ist Aufgabe des Vermieters bzw. seines Hausmeisters. Der Mieter muss diese Aufgabe nur übernehmen, wenn hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter besteht.

Lärmbelästigungen, die durch den Transport zum Straßenrand entstehen, sind hinzunehmen (AG Köln, WM 91, 343). Der Vermieter kann die Müllcontainer bereits am Vortag der Abholung an den Straßenrand stellen lassen.

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Heizperiode - Heizen - Mindesttemperatur
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen darüber, in welchen Monaten der Vermieter heizen muss. Als Heizperiode wird üblicherweise die Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April angesehen (LG Berlin, GE 98, 905). In einigen Formularmietverträgen findet sich abweichend die Zeit zwischen dem 15. September und dem 15. Mai. Da es unwirtschaftlich ist, die Heizungsanlage während des gesamten Jahres in Betrieb zu halten, wird sie in der wärmeren Jahreszeit im Allgemeinen abgeschaltet.

Es ist dem Mieter nicht zuzumuten, an kalten Tagen außerhalb der Heizperiode zu frieren (LG Göttingen, WM 89, 366; LG Kaiserslautern, WM 81, U 13). Der Vermieter muss deshalb die Heizung in Betrieb nehmen, wenn die Zimmertemperatur tagsüber auch nur zeitweise unterhalb 18 Grad liegt und zu erwarten ist, dass die Kälteperiode länger als ein, zwei Tage andauern wird. Sinkt die Innentemperatur auf 16 Grad, muss die Heizung sofort in Betrieb genommen werden, da sonst die Gesundheit des Mieters gefährdet ist (LG Kassel, WM 64, 71).

Eine Klausel im Formularvertrag, die eine Beheizung während der Sommerzeit ausschließt, ist unwirksam (LG Hamburg, WM 88, 151).

Der Mieter kann verlangen, dass in der Wohnung bestimmte Temperaturen eingehalten werden. Was als Mindesttemperatur anzusehen ist, darüber gibt in erster Linie der Mietvertrag Auskunft. Als unterste Grenze gelten 20 Grad (LG Landshut, WM 89, 175; LG Köln, WM 80, 17; LG Hamburg, WM 80, 126). Die andauernde Unterschreitung dieser Temperatur während der Heizperiode ist als eine erhebliche Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Wohnung anzusehen (OVG Berlin, WM 81, 68). Legt der Formularmietvertrag eine niedrigere Mindesttemperatur fest, etwa 18 Grad, ist die Regelung unwirksam (LG Berlin, GE 91, 573; LG Heidelberg, WM 82, 2).

Grundsätzlich sind 20 Grad als Mindesttemperatur jedoch zu knapp bemessen. Es wird nicht berücksichtigt, dass viele Mieter einen höheren Wärmebedarf haben und im Badezimmer eine Temperatur von 22 Grad als angemessen anzusehen ist (OLG Frankfurt/M., WM 92, 56). Richtig erscheint es deshalb, dass diese Temperatur tagsüber erreicht werden muss. Der Mieter kann dann auch in den übrigen Räumen eine Temperatur bis 22 Grad wählen.

Diese Temperaturen muss der Vermieter in der Zeit zwischen 6 und 24 Uhr aufrechterhalten (AG Hamburg, WM 96, 469). Während der übrigen Zeit, also zwischen 24 und 6 Uhr, darf der Vermieter die Heizung zur Energieeinsparung herunterschalten. Auch nachts ist eine Temperatur von mindestens 17 bis 18 Grad einzuhalten (LG Berlin, GE 98, 905; AG Springe, WM 80, 40; AG Köln, WM 80, 278).

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Teppichboden nach zehn bis 15 Jahren verschlissen
Für einen mitvermieteten Teppichboden gelten die gleichen Grundsätze wie für Einrichtungsgegenstände. Im Lauf der Mietzeit nutzt sich ein Teppichboden ab. Die notwendige Erneuerung muss der Vermieter auf eigene Kosten vornehmen (OLG Hamm, RE WM 91, 248).

Ein Teppichboden ist durchschnittlich nach einer Nutzungsdauer von zehn bis 15 Jahren als verschlissen anzusehen (LG Duisburg, WM 89, 10; AG Wennigsen, WM 87, 258), nach anderer Ansicht nach fünf bis zehn Jahren (LG Kiel, WM 98, 215). Für die Frage, ob ein Teppichboden abgenutzt ist, kommt es jedoch nicht allein auf das Alter und die übliche Lebensdauer an. Daneben sind die Qualität des Teppichs, der konkrete Erhaltungszustand und der Abnutzungsgrad von Bedeutung (LG Hamburg, WM 88, 107). In Einzelfällen kann also eine Erneuerung früher erforderlich oder auch erst später notwendig sein als zu den genannten Zeiträumen.

Für einen stark abgenutzten Teppichboden ist eine Mietminderung gerechtfertigt (OLG Celle, WM 95, 584).

Sind nach dem Auszug Abdrücke von Möbeln und einige Flecken zu sehen, liegt das im Rahmen der üblichen Abnutzung. Schadensersatz kann der Vermieter nur verlangen, wenn der Mieter den Teppich übermäßig stark strapaziert oder aus Unachtsamkeit Schäden verursacht hat. Dazu gehören Brandflecken durch Zigaretten, aber auch größere, nicht zu beseitigende Flecken wie etwa von einem verschütteten Glas Rotwein. Der Vermieter kann aber nicht verlangen, dass der Mieter vollen Kostenersatz leistet. Er muss bei der Berechnung des Schadens einen Abzug „neu für alt“ vornehmen (LG Münster, WM 89, 508).

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Mieter hat Hausrecht - Hausfriedensbruch
Der Mieter hat für seine gemietete Wohnung das Hausrecht. Er kann jedermann das Betreten der Wohnung verbieten und darf zum Beispiel einen Nachbarn oder eine andere Person notfalls mit Gewalt daran hindern, in die Wohnung zu gelangen (OLG Düsseldorf, NJW 907, 3383). Wer unbefugt in die Wohnung eindringt oder dort verweilt, begeht Hausfriedensbruch und kann nach einem Strafantrag des Mieters bestraft werden.

Das Hausrecht steht dem Mieter auch gegenüber dem Vermieter zu, er kann ihm das Betreten der Wohnung grundsätzlich untersagen (LG Kassel, WM 56, 36). Der Vermieter darf den Mieter nicht mehr als notwendig belästigen, daher sind ständige Kontrollbesuche ohne konkreten Anlass missbräuchlich. Der Mieter muss aber in einem gewissen Maß Besichtigungen zulassen sowie Instandsetzungen und Modernisierungsarbeiten ermöglichen. Betritt der Vermieter die Wohnung in Abwesenheit des Mieters gegen dessen Willen, ist das Hausfriedensbruch (OLG Köln, WM 77, 173).

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Bohrlöcher müssen nicht immer beseitigt werden
Der Mieter darf in den Wänden der Wohnräume Bohrlöcher anbringen, soweit sich ihre Anzahl im üblichen Rahmen hält (BGH, WM 93, 109). Nach diesen Maßstäben ist auch das Anbohren von Kacheln und Fliesen im Badezimmer oder in der Küche zulässig (LG Münster, WM 99, 720). Der Mieter darf dort übliche Gegenstände wie Spiegel, Hängeschränke, Toilettenpapier- und Handtuchhalter befestigen.

Im üblichen Umfang gesetzte Bohrlöcher braucht der Mieter beim Auszug nicht zu beseitigen (OLG Frankfurt/Main, WM 92, 56). Eine Klausel in Formularverträgen, die den Mieter verpflichtet, Dübellöcher ordnungsgemäß zu verschließen und angebohrte Kacheln durch gleichartige zu ersetzen, ist unwirksam (BGH, WM 93, 109). Muss der Mieter beim Auszug jedoch die Schönheitsreparaturen durchführen, gehört dazu auch die Beseitigung der Dübellöcher.

Davon abgesehen kann der Vermieter Schadensersatz verlangen, wenn die Anzahl der Dübellöcher über das Maß des Üblichen hinausgeht. Zur Verringerung des Schadens ist es dem Vermieter zuzumuten, einige Fliesen als Ersatz vorrätig zu halten. Ist eine große Zahl von Fliesen zu ersetzen, die im Handel nicht mehr erhältlich sind, muss der Mieter unter Umständen für eine komplett neue Verfliesung aufkommen (LG Göttingen, WM 90, 199).

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Terrasse - Balkon
Das Aufstellen von Stühlen, Bänken, Tisch und Sonnenschirm zählt zu den selbstverständlichen Rechten des Mieters. Zur vertragsgemäßen Nutzung gehört auch, dass der Mieter auf dem Balkon ein Rankengitter anbringt (AG Berlin-Schöneberg, MM 85, 277). Er muss aber darauf achten, dass Kletterpflanzen nicht das Mauerwerk beschädigen.

Sind durch das langjährige Aufstellen von Blumenkübeln auf der Terrasse Flecken entstanden, muss der Mieter dafür nicht einstehen (AG Langen, WM 91, 31).

Will der Mieter eine Markise anbringen, benötigt er die Zustimmung des Vermieters.

Der Mieter darf Blumenkästen oder -töpfe außen auf das Fensterbrett stellen oder an der Balkonbrüstung anbringen (AG Berlin-Schöneberg, MM 90, 192).

Die Kästen müssen ordentlich befestigt sein, so dass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Fußgänger gefährden können. Waren am Balkon Halterungen für Blumenkästen angebracht, kann der Mieter verlangen, dass diese nach Abschluss von Fassadenarbeiten wieder angebracht werden (AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, MM 1990, 353). Es ist darauf zu achten, dass auslaufendes Wasser nicht die Fassade, andere Gebäudeteile oder die darunter lebenden Bewohner beeinträchtigt.

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Mietminderung Balkon
Kann der Balkon oder die Terrasse, etwa wegen Bauarbeiten, nicht genutzt werden, ist grundsätzlich eine Mietminderung möglich (AG Eschweiler, WM 94, 427).

Eine Minderung während der kalten Jahreszeit, in der der Balkon ohnehin nicht genutzt wird, gilt jedoch als problematisch.

Musste der Balkon wegen Baufälligkeit abgerissen werden, kann der Mieter grundsätzlich verlangen, dass der Mieter einen neuen errichtet, auch wenn das mit hohen Kosten verbunden ist (LG Hamburg, WM 97, 432).

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