Dienstag, 27. Juni 2006
Heizperiode - Heizen - Mindesttemperatur
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen darüber, in welchen Monaten der Vermieter heizen muss. Als Heizperiode wird üblicherweise die Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April angesehen (LG Berlin, GE 98, 905). In einigen Formularmietverträgen findet sich abweichend die Zeit zwischen dem 15. September und dem 15. Mai. Da es unwirtschaftlich ist, die Heizungsanlage während des gesamten Jahres in Betrieb zu halten, wird sie in der wärmeren Jahreszeit im Allgemeinen abgeschaltet.

Es ist dem Mieter nicht zuzumuten, an kalten Tagen außerhalb der Heizperiode zu frieren (LG Göttingen, WM 89, 366; LG Kaiserslautern, WM 81, U 13). Der Vermieter muss deshalb die Heizung in Betrieb nehmen, wenn die Zimmertemperatur tagsüber auch nur zeitweise unterhalb 18 Grad liegt und zu erwarten ist, dass die Kälteperiode länger als ein, zwei Tage andauern wird. Sinkt die Innentemperatur auf 16 Grad, muss die Heizung sofort in Betrieb genommen werden, da sonst die Gesundheit des Mieters gefährdet ist (LG Kassel, WM 64, 71).

Eine Klausel im Formularvertrag, die eine Beheizung während der Sommerzeit ausschließt, ist unwirksam (LG Hamburg, WM 88, 151).

Der Mieter kann verlangen, dass in der Wohnung bestimmte Temperaturen eingehalten werden. Was als Mindesttemperatur anzusehen ist, darüber gibt in erster Linie der Mietvertrag Auskunft. Als unterste Grenze gelten 20 Grad (LG Landshut, WM 89, 175; LG Köln, WM 80, 17; LG Hamburg, WM 80, 126). Die andauernde Unterschreitung dieser Temperatur während der Heizperiode ist als eine erhebliche Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Wohnung anzusehen (OVG Berlin, WM 81, 68). Legt der Formularmietvertrag eine niedrigere Mindesttemperatur fest, etwa 18 Grad, ist die Regelung unwirksam (LG Berlin, GE 91, 573; LG Heidelberg, WM 82, 2).

Grundsätzlich sind 20 Grad als Mindesttemperatur jedoch zu knapp bemessen. Es wird nicht berücksichtigt, dass viele Mieter einen höheren Wärmebedarf haben und im Badezimmer eine Temperatur von 22 Grad als angemessen anzusehen ist (OLG Frankfurt/M., WM 92, 56). Richtig erscheint es deshalb, dass diese Temperatur tagsüber erreicht werden muss. Der Mieter kann dann auch in den übrigen Räumen eine Temperatur bis 22 Grad wählen.

Diese Temperaturen muss der Vermieter in der Zeit zwischen 6 und 24 Uhr aufrechterhalten (AG Hamburg, WM 96, 469). Während der übrigen Zeit, also zwischen 24 und 6 Uhr, darf der Vermieter die Heizung zur Energieeinsparung herunterschalten. Auch nachts ist eine Temperatur von mindestens 17 bis 18 Grad einzuhalten (LG Berlin, GE 98, 905; AG Springe, WM 80, 40; AG Köln, WM 80, 278).