Dienstag, 27. Juni 2006
Warmwasser rund um die Uhr
Der Vermieter muss die Anlage zur Versorgung mit Warmwasser rund um die Uhr, also auch nachts, in Betrieb halten (AG München, WM 87, 382). Die Temperatur muss mindestens 40 bis 50 Grad betragen (LG Berlin, NZM 99, 1040; LG Hamburg, WM 78, 242). Wird die Temperatur von 40 Grad nicht erreicht, liegt ein Wohnungsmangel vor. Nach Auffassung des Amtsgerichts Köln (WM 96, 701) ist dann eine Mietminderung von 7,5 Prozent gerechtfertigt.

Ein Mangel ist außerdem, wenn der Mieter das Wasser erst längere Zeit ablaufen lassen muss, bis warmes Wasser aus der Leitung kommt. Zumutbar sind dabei nach Auffassung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg (MM 96, 401) höchstens fünf Liter Wasserverbrauch und zehn Sekunden Wartezeit. Die zur Verfügung stehende Menge an Warmwasser darf an der Küchenarmatur 0,1 Liter und an der Badewannenarmatur 0,15 Liter pro Sekunde nicht unterschreiten (LG Berlin, MM 92, 137).